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Verhalten bei Alarm / Fluchtwege

Bei Alarm hat Ihre Sicherheit höchste Priorität. Handeln Sie ruhig, aber zügig, und folgen Sie den Anweisungen.

Alarmarten

  • Feueralarm
  • Evakuierungsalarm
  • Weitere Gefahrensituationen

Richtiges Verhalten

  • Ruhe bewahren und Anweisungen der Lehrkräfte befolgen.
  • Taschen und persönliche Gegenstände zurücklassen.
  • Den gekennzeichneten Fluchtwegen folgen – keine Aufzüge benutzen.
  • Am Sammelplatz vollständig versammeln und auf weitere Hinweise warten.
Flucht- und Rettungswege sind im Gebäude ausgeschildert. Bitte machen Sie sich mit den Sammelplätzen vertraut. Regelmäßige Alarmübungen helfen, im Ernstfall sicher zu reagieren.

Meldung von Schul(weg)unfällen

Meldung von Schul(weg)unfällen

Unfälle im Unterricht, auf dem Schulgelände oder auf dem direkten Weg zwischen Schule und Wohnung sind Schulunfälle und müssen gemeldet werden.

  • Vorgehen: Unverzüglich Lehrkraft oder Sekretariat informieren – dort wird der Unfallbericht erstellt.
  • Versicherung: Gesetzliche Unfallversicherung übernimmt erforderliche Behandlungen, Medikamente und Therapien.
  • Arztwahl: In der Regel ist ein D-Arzt (Facharzt für Schul- und Arbeitsunfälle) aufzusuchen.
Wichtig: Nur gemeldete Unfälle können über die Unfallkasse reguliert werden!

Kostenfreiheit des Schulwegs

Kostenfreiheit des Schulwegs

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zur Schule.

Infos des Landkreises Deggendorf

Tipp: Halten Sie für die Antragstellung eine Schulbescheinigung bereit und beachten Sie die Fristen zu Schuljahresbeginn.


Auch interessant: Im Freistaat Bayern können Auszubildende ein ermäßigtes D-Ticket bestellen. Es ist nicht übertragbar und kann in ganz Deutschland im Nahverkehr verwendet werden.
Bayerisches Ermäßigungsticket (Azubis)

Erst- und Nachuntersuchung nach JArbSchG

Jugendliche, die eine Berufsausbildung beginnen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, müssen gemäß JArbSchG eine ärztliche Untersuchung vorlegen.

  •  Erstuntersuchung – findet vor Beginn der Ausbildung statt und prüft die gesundheitliche Eignung für den gewählten Beruf.
  •  Nachuntersuchung – erfolgt spätestens ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung, um mögliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen.
Die Untersuchungen sind kostenfrei. Berechtigungsscheine erhalten Jugendliche bei der zuletzt besuchten Vollzeitschule oder beim Einwohnermeldeamt. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin bei Ihrer (Haus-)Ärztin oder Ihrem Arzt.

Informationen zur Lese-/Rechtschreibstörung

Informationen zur Lese-/Rechtschreibstörung

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

mit diesen Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über Möglichkeiten der schulischen Unterstützung bei Lese-/Rechtschreibstörung. Bezüglich schulischer Unterstützungsmaßnahmen wird unterschieden zwischen:

Individuelle Unterstützung

(festgelegt durch die einzelne Lehrkraft)

  • Keine Zeugnisbemerkung!
  • Pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen
  • Nur sofern die Leistungsfeststellung nicht berührt ist
  • z. B. individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen, Differenzierung bei Hausaufgaben, besondere Arbeitsmittel

Nachteilsausgleich

(festgelegt durch die Schulleitung)

  • Keine Zeugnisbemerkung!
  • Veränderung der Bedingungen von Leistungserhebungen
  • Wesentliche Leistungsanforderungen bleiben erhalten
  • z. B. 25 % (in Ausnahmefällen 50 %) Zeitzuschlag, Ersatz schriftlicher durch mündliche Leistungen, häufigere mündliche Noten, Aufgaben in größerer Schrift, Vorlesen der Aufgabenstellung

Notenschutz

(festgelegt durch die Schulleitung)

  • Zeugnisbemerkung!
  • Veränderung der Bewertung von Leistungen
  • z. B. Nichtbewertung des Vorlesens oder der Rechtschreibung

Die Gewährung der Maßnahmen richtet sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung. Nur Maßnahmen unter dem Notenschutz werden im Zeugnis vermerkt – ohne Nennung einer Diagnose.

Es ist möglich, zu Beginn des Schuljahres (erste Woche) einen schriftlichen Antrag an die Schulleitung auf Aussetzung des Notenschutzes zu stellen. Dadurch entfällt die Zeugnisbemerkung. Nachteilsausgleich und individuelle Unterstützung bleiben bestehen.

Für Nachteilsausgleich oder Notenschutz ist ein schriftlicher Antrag mit schulpsychologischer Stellungnahme erforderlich. Der Antrag ist bis spätestens Ende der dritten Schulwoche einzureichen.

Für Zwischen- oder Abschlussprüfungen im Rahmen der dualen Ausbildung muss ggf. ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Kammer gestellt werden.

Die Schulleitung
gez. Christian Alt, OStD

Informationen zur Lese-/Rechtschreib-Störung inkl. Antrag

Weitere Beiträge …

  • Ergänzende Datenschutzhinweise
  • Infektionsschutzgesetz und Masernschutzgesetz
  • Versäumnisse, Nachholung von Leistungsnachweisen, Beurlaubung
  • Berufsschulpflicht und Abschlüsse
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