Pflicht zur Nacharbeitung bei Versäumnissen
Schülerinnen und Schüler sind bei krankheits- oder abwesenheitsbedingten Fehlzeiten selbst verantwortlich, den versäumten Unterrichtsstoff eigenständig nachzuholen.
Regelungen bei Versäumnissen und zur Nachholung von Leistungsnachweisen
- Innerhalb von 1 Woche ist unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.
Bei minderjährigen Schüler/innen muss diese zusätzlich von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Die Entschuldigung ist mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebs bzw. des Maßnahmeträgers zu versehen.
Bei verspäteter Abgabe gilt das Fehlen als unentschuldigt. - Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen oder an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen (z. B. Schulaufgabe, Referat, Präsentation …) ist innerhalb von 10 Tagen eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebs bzw. Maßnahmeträgers vorzulegen.
Nicht ausreichend ist:- eine bloße Arztbesuchsbescheinigung,
- eine Bescheinigung mit der Bemerkung „schulunfähig“.
Bei nicht rechtzeitiger Abgabe gilt das Fehlen als unentschuldigt. - Bei gehäuften Krankmeldungen kann die Schule eine ärztliche Attestpflicht anordnen.
- Wird die Entschuldigung oder das Attest nicht oder verspätet vorgelegt, wird das Fehlen als schuldhaft erfasst und im Jahreszeugnis als unentschuldigt vermerkt.
- Wird ein Leistungsnachweis (schriftlich oder mündlich) ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, wird dieser mit der Note 6 bewertet.
- Bei einer entschuldigten Erkrankung am Tag einer Schulaufgabe wird die Leistung bei Rückkehr in die Schule unangekündigt nachgeholt (= offizieller Nachtermin).
- Ab 3 unentschuldigten Fehltagen erfolgt eine Anzeige beim Landratsamt. In der Regel wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Anträge zur Beurlaubung vom Unterricht
- Beurlaubung 1–3 Schulstunden: Antrag an die Klassenleitung
- Beurlaubung ab 4 Schulstunden: Antrag an die Schulleitung
Beurlaubungsanträge sind im Lehrerzimmer erhältlich oder auf unserer Webseite hier und im Downloadbereich KBS verfügbar.
Bei einer Erkrankung während des Schultags kann die Klassenleitung oder die jeweils unterrichtende Lehrkraft nur in schwerwiegenden Fällen eine Beurlaubung vom Unterricht gewähren.
Auch in diesem Fall ist die nachträgliche Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebs bzw. Maßnahmeträgers erforderlich. Eine einfache Arztbescheinigung mit der Angabe „schulunfähig“ reicht nicht aus.