Infektionsschutzgesetz und Masernschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz und Masernschutzgesetz

Um die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten in der Schule zu verhindern, gelten verbindliche Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dem Masernschutzgesetz.

Was tun bei einer Infektionskrankheit?

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie an einer meldepflichtigen, ansteckenden Krankheit erkrankt sind. Dies gilt auch, wenn ein direkter Haushaltsangehöriger betroffen ist.

Bitte informieren Sie die Schule sofort, sobald eine entsprechende Diagnose vorliegt.

Betretungsverbot bei folgenden Infektionskrankheiten:

  • Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, Windpocken, Scharlach
  • Corona, Diphtherie, Meningokokken-Infektion, Tuberkulose
  • Hepatitis A, bakterielle Ruhr, Typhus, Cholera, EHEC-Durchfall
  • Hirnhautentzündung, Krätze, ansteckende Borkenflechte
  • Kopflausbefall

Meldepflicht & Vorgehen

Informieren Sie bitte die Schulleitung umgehend, wenn bei Ihrem Kind (oder einem Familienmitglied) eine entsprechende Krankheit festgestellt wird.

Die Schule steht in engem Austausch mit dem Gesundheitsamt, um notwendige Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Hinweis zum Masernschutzgesetz

Für alle Schülerinnen und Schüler besteht gemäß Masernschutzgesetz eine Nachweispflicht über eine Masernimpfung oder eine ärztlich bestätigte Immunität. Die Schule überprüft diesen Nachweis zu Beginn der Schulzeit.

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