Satzung des Fördervereins der WS

Satzung des Vereins
„Förderverein der Staatlichen Wirtschaftsschule Deggendorf e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Zweck, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Staatlichen Wirtschaftsschule Deggendorf e.V.“. Dieser hat seinen Sitz in Deggendorf, Egger Straße 30 und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Aufgabe:

  • a) einen Informationsaustausch zwischen der Schule, den Eltern, den möglichen Ausbildungsbetrieben und den an der Ausbildung Interessierten zu gewährleisten;
  • b) Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Staatlichen Wirtschaftsschule zu ergreifen;
  • c) die Interessen der Staatlichen Wirtschaftsschule überregional zu vertreten;
  • d) im Einzelfall die Interessen der Staatlichen Wirtschaftsschule bei Dienstleistungs-, Industrie- und Handwerksbetrieben sowie bei öffentlichen Institutionen und politischen Mandatsträgern darzustellen;
  • e) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln, die ausschließlich der Bildung und Erziehung der Jugendlichen der Staatlichen Wirtschaftsschule dienen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Weitere Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Anschrift: Egger Straße 30, 94469 Deggendorf
Telefon: 0991 24810 oder 27121
Telefax: 0991 284916
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: www.wsbs2-deg.de

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

  • 1) alle Dienstleistungs-, Handwerks- und Industriebetriebe sowie Angehörige freier Berufe,
  • 2) Innungen, Körperschaften und andere Betriebe, soweit sie den Vereinszweck zu fördern geeignet sind,
  • 3) Einzelpersonen, soweit sie den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, insbesondere Eltern, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten und bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzureichen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von einem Monat die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig beschließt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • 1) durch Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen;
  • 2) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres;
  • 3) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Vereinsbeitrags oder auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich,

  • 1) den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  • 2) die durch die Satzung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen,
  • 3) der Staatlichen Wirtschaftsschule Deggendorf bei der Anpassung an moderne Technologien behilflich zu sein.

§ 8 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt der Verein Beiträge. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • 1) die Mitgliederversammlung
  • 2) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr wird schriftlich, mindestens 2 Wochen vorher, durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
  2. Sie beschließt über den Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorstands.
  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand der anwesenden Mitglieder widerspricht.
  4. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  5. Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenführer
  • dem Schriftführer
  • einer von den Mitgliedern zu bestimmenden Zahl von Beisitzern
  • dem Leiter der Staatlichen Wirtschaftsschule Deggendorf

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre und dauert bis zu einer Neuwahl. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Erlischt das Amt vorzeitig, wählt die folgenden Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Wahlperiode. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt den Verein gemäß § 1 der Satzung.
  2. Der Vorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein je allein.
  3. Der Stellvertreter ist angewiesen, im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Deggendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Deggendorf, 9. Juni 2010

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